bergerbusch pulverbeschichtungen

bergerbusch pulverbeschichtungen

Seit 1986 in Stadtlohn

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bergerbusch Pulverbeschichtungen GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Kunden, finden keine Anwendung, auch wenn wir im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Aufträge usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  4. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
  5. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten.
  2. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen und Gewichte und alle Abbildungen sind annähernd und ungefähr.
  3. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312 e Nr. 1-3 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne des BGB.

§ 3 Preise, Versand

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unrechtmäßig abgezogene Skontobeträge werden nachgefordert.
  3. Mehr- und Sonderleistungen werden separat berechnet. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten.
  4. Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallende Kosten vom Käufer zu tragen.
  5. Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Die Ware wird von uns gegen Transportgefahren nur bei entsprechender Vereinbarung versichert.
  6. Das Be- und Entladen ist Sache des Kunden. Bei Selbstabholung obliegt dem Kunden bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Fahrzeuge. Soweit unsere Mitarbeiter bei solchen Ladevorgängen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Verpackung nehmen wir nicht zurück. Wir sind Mitglied im Dualen System Deutschland. Umverpackungen können bei deren Rücknahmestelle abgegeben werden.

§ 4 Liefer-/Leistungszeit, Gefahrenübergang, Haftung

  1. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse ( z. B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Liefrung oder Leistung.
  3. Wird hierdurch die Lieferung bzw. die Leistung um mehr als 1 Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
  4. Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Für sonstige Ansprüche aus Vertragsverletzungen, insbesondere sofern sie nicht vorsätzlich und/oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht.

§ 5 Gewährleistung

  1. Der Kunde hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im übrigen finden die Regelungen des § 377 HGB Anwendung. Beanstandungen sind uns innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Wir werden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware oder Leistungen nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern bzw. Leistungen nachbessern. Soweit diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preisgünstigsten Rücktransports der beanstandeten Ware.
  2. Sofern der Kunde uns beauftragt, bei der Pulverbeschichtung Metallicfarben (z.b. RAL9007, RAL9006 oder DB Töne) zu Verwenden, übernehmen wir keine Gewähr dafür, wenn an der Oberfläche Schattierungen entstehen.
  3. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmitteln übernehmen wir keine Haftung.
  4. Wir übernehmen keine Haftung, sofern die Metalle starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz im Meeresgebiet oder Industriegebiet) ausgesetzt werden, uns der Kunde hierauf vor Auftragserteilung nicht hinweist und es sodann zu Korrosionsschäden kommt.

§ 6 Untergründe/ Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet, aufhängbar und Hitzefest bis 220 °C sein.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, verzinktes Material und/oder Aluminium vorzuschleifen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages davon zu unterrichteten, wenn das beschichtete Material zukünftig starken Umwelteinflüssen (z.B. Meeresgebiet oder Industriegebiet) ausgesetzt wird.
  4. Zunderschichten sind kein optimaler Untergrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht.
  5. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von uns zu beschichteten Teile vorher auf Rost und Unhebendheiten zu untersuchen und uns dies vor Auftragsdurchführung mitzuteilen.
  6. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der Kunde vorleistungspflichtig.

§ 7 Verjährung

  1. Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen sowie für Mängelansprüche des Kunden gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 und § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Zahlung

  1. Zahlung ist zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Unsere Mitarbeiter oder Dritte sind nur bei Nachweis ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns zum Inkasso befugt.
  2. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet oder sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Leistungspflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
  3. Bei Zahlungsverzug können wir Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnen. Gegenüber Forderungen von uns kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Zur Sicherung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an den Kunden behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht auf den Kunden über, sobald er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere jeweilige Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Kunden nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren.
  3. Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde bereits jetzt die Forderungen an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
  4. Bei Veräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Sachen (ohne Verarbeitung), beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert der mitverkauften Vorbehaltsware.
  5. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung des Kunden in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Kunde in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Vorbehaltseigentum bzw. Miteigentum stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen und die abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stadtlohn, Westf.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommen vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Gerichts stand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Stadtlohn/Westf., falls der Kunde Vollkaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: Juli 2017





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Bergerbusch Pulverbeschichtungen GmbH • Gutenbergstr. 9 • 48703 Stadtlohn
Tel.: +49 2563 1441 • Fax: +49 2563 7430 • info@bergerbusch.deDatenschutz

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